HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 683
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 381/22, Beschluss v. 16.03.2023, HRRS 2023 Nr. 683
1. Auf die Revision des Angeklagten wird
a) das Urteil des Landgerichts Köln vom 5. Mai 2022 im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie der gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung schuldig ist,
b) dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.200 € angeordnet ist, wobei der Angeklagte in Höhe von 800 € als Gesamtschuldner haftet.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „gemeinschaftlichen“ gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung in zwei Fällen sowie wegen „gemeinschaftlicher“ gewerbsmäßiger Bandenhehlerei in zwei Fällen, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit „gemeinschaftlicher“ gewerbs- und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.200 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zur Berichtigung des Schuldspruchs und zur Ergänzung der Einziehungsentscheidung im Hinblick auf eine teilweise bestehende Gesamtschuld. Im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich der Tenor bedarf der aus der Beschlussformel ersichtlichen Korrektur, soweit die Taten als „gemeinschaftlich“ bezeichnet sind (vgl. Senat, Beschlüsse vom 13. April 2022 - 2 StR 547/21, juris Rn. 2; vom 10. Januar 2023 - 2 StR 394/22, juris Rn. 3). Zudem war die Einziehungsentscheidung aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift dargestellten Gründen dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte für den zutreffend ermittelten Einziehungsbetrag von 2.200 € in Höhe von 800 € lediglich gesamtschuldnerisch haftet.
2. Angesichts des geringen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 683
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede