HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 292
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 315/22, Beschluss v. 21.12.2022, HRRS 2023 Nr. 292
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Meiningen vom 4. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Dass die Strafkammer ausweislich der Urteilsgründe eine Repräsentantenhaftung des Angeklagten und damit einhergehend eine Strafbarkeit gemäß § 306b Abs. 2 Nr. 2 StGB und gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 5 StGB - begangen in mittelbarer Täterschaft - nicht erwogen hat, beschwert diesen nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 292
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede