HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1000
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 207/22, Beschluss v. 14.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1000
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 1.498,99 g Kokain eingezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.