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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1000

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 207/22, Beschluss v. 14.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1000


BGH 2 StR 207/22 - Beschluss vom 14. September 2022 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet .

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 18. Januar 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass 1.498,99 g Kokain eingezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1000

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede