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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 72

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 190/22, Beschluss v. 06.12.2022, HRRS 2023 Nr. 72


BGH 2 StR 190/22 - Beschluss vom 6. Dezember 2022 (LG Wiesbaden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 29. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 10.797,50 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 72

Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede