HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 71
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 160/22, Beschluss v. 07.12.2022, HRRS 2023 Nr. 71
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. Januar 2022 wird mit der Maßgabe, dass der Tagessatz für die im Fall II.2 der Urteilsgründe verhängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 71
Bearbeiter: Julia Heß/Karsten Gaede