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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1047

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 80/21, Beschluss v. 26.05.2021, HRRS 2021 Nr. 1047


BGH 2 StR 80/21 - Beschluss vom 26. Mai 2021 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. November 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gilt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hätte auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens prüfen müssen, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegt. Da das erste Revisionsverfahren (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 - 2 StR 560/18, NStZ 2021, 96 f. mit Anm. Bittmann) überdurchschnittlich lange gedauert hat, ist - unbeschadet der vom Landgericht vorgenommenen Strafmilderung wegen der Verfahrensdauer - zum Ausschluss jeder Benachteiligung des Angeklagten auch nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung anzuordnen, dass ein - geringer - Teil der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gilt. Das kann der Senat selbst bestimmen (vgl. BGH, Beschluss vom 1. August 2018 - 5 StR 320/18, StV 2020, 361; Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 1 StR 617/16).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1047

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß