HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 751
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 561/21, Beschluss v. 08.06.2022, HRRS 2022 Nr. 751
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 11. Juni 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten I. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 232.260 € als Gesamtschuldner und gegen den Angeklagten P. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 193.840 € als Gesamtschuldner angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 751
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß