HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 508
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 520/21, Beschluss v. 29.03.2022, HRRS 2022 Nr. 508
1. Dem Angeklagten wird nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 6. Juli 2021 auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Damit ist der Beschluss des Landgerichts Gießen vom 1. Oktober 2021, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, gegenstandslos.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG); jedoch hat er die dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 508
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß