HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 507
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 519/21, Beschluss v. 31.03.2022, HRRS 2022 Nr. 507
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 4. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass der Beschwerdeführer des versuchten schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig ist, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung - mit Ausnahme der fehlerhaften Bezeichnung der Tat im Tenor - keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 507
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß