HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 748
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 518/21, Beschluss v. 09.06.2022, HRRS 2022 Nr. 748
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 8. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass das Urteil auf einer möglichen Verletzung des § 52 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 748
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß