HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 506
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 497/21, Beschluss v. 16.02.2022, HRRS 2022 Nr. 506
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 15. Juli 2021 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen betreffend die Adhäsionskläger K. und D. erst ab dem 10. Juli 2021 zu zahlen sind; wegen des weitergehenden Zinsanspruchs wird von einer Entscheidung im Adhäsionsverfahren abgesehen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die den Adhäsions- und Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 506
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß