HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 743
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 478/21, Beschluss v. 25.05.2022, HRRS 2022 Nr. 743
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass Prozesszinsen erst ab dem 16. Juni 2021 zu entrichten sind, als unbegründet verworfen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkläger- und Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 743
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß