HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 626
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 467/21, Beschluss v. 29.03.2022, HRRS 2022 Nr. 626
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 22. Juni 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen verurteilt ist.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 626
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß