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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 171

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 440/21, Beschluss v. 11.01.2022, HRRS 2022 Nr. 171


BGH 2 StR 440/21 - Beschluss vom 11. Januar 2022 (LG Frankfurt am Main)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 26.768,98 Euro angeordnet ist. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 171

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß