HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 617
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 417/21, Beschluss v. 28.04.2022, HRRS 2022 Nr. 617
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16. Juni 2021 wird mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.279,62 Euro gesamtschuldnerisch erfolgt, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 617
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß