HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 168
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 369/21, Beschluss v. 12.01.2022, HRRS 2022 Nr. 168
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. April 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen schweren Wohnungseinbruchsdiebstahls verurteilt ist. Die weitere Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 168
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß