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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1275

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 312/21, Beschluss v. 26.10.2021, HRRS 2021 Nr. 1275


BGH 2 StR 312/21 - Beschluss vom 26. Oktober 2021 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet; Teileinstellung bei mehreren Taten.

§ 349 Abs. 2 StPO; § 154 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 30. März 2021 wird

a) das Verfahren bezüglich Fall 1 der Urteilsgründe eingestellt; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last;

b) das vorbenannte Urteil im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in fünf Fällen sowie wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften zu drei Jahren und zehn Monaten Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat in Fall 1 der Urteilsgründe das Verfahren aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Die bislang getroffenen Feststellungen des Landgerichts lassen keine abschließende Bewertung zu, ob das Verhalten des Angeklagten im April 2012 gegenüber der damals 11-jährigen Geschädigten erheblich im Sinne des § 184h Nr. 1 StGB war.

2. Im Übrigen hat die auf die Sachrüge gebotene umfassende Nachprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Soweit die Teileinstellung des Verfahrens zum Wegfall der für Fall 1 der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von sieben Monaten führt, kann der Senat angesichts der verbleibenden Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren und sechs Monaten, zehn Monaten und zweimal acht Monaten ausschließen, dass das Landgericht ohne die entfallende Einzelstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte (§ 354 Abs. 1 analog StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1275

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß