HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 162
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 230/21, Beschluss v. 11.01.2022, HRRS 2022 Nr. 162
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der in den Fällen 1 bis 12 verhängten Einzelgeldstrafen die Tagessatzhöhe auf einen Euro festgesetzt wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 162
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß