HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 489
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 195/21, Beschluss v. 29.03.2022, HRRS 2022 Nr. 489
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 9. März 2022 gegen den Beschluss des Senats vom 23. Februar 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 23. Februar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit der durch seinen Verteidiger erhobenen Anhörungsrüge vom 9. März 2022. Er beanstandet, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden.
Der Rechtsbehelf ist unbegründet. Der Senat hat, soweit es durch die Revisionsbegründung einschließlich des Schriftsatzes vom 3. Januar 2022 veranlasst gewesen ist, das landgerichtliche Urteil umfassend auf Rechtsfehler überprüft und dabei weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen. Aus dem Umstand, dass der Senat die Vewerfung der Revision nicht näher begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Eine Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht. Das gilt auch dann, wenn in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge weiter ausgeführt wird. Eine Mitteilung des Gerichts, warum es nachgeschobene Beanstandungen für unbegründet erachtet, ist nicht erforderlich (BGH, Beschluss vom 2. Mai 2019 - 3 StR 210/18 mwN).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 489
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß