HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1040
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 119/21, Beschluss v. 26.05.2021, HRRS 2021 Nr. 1040
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2020 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht strafschärfend „insbesondere bewertet“ hat, „dass der Angeklagte wegen der Tat vom 9. März 2019 einschlägig vorbestraft ist“, liegt kein Rechtsfehler vor. Zwar hat der Strafbefehl geringere Warnwirkung als ein Urteil (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 - 2 StR 197/20). Mit der genannten Bemerkung hat das Landgericht aber auch auf die Tatsache der früheren Begehung einer einschlägigen Tat hingewiesen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1040
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß