HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 743
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 105/21, Beschluss v. 27.05.2021, HRRS 2021 Nr. 743
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. November 2020 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund eines Zählfehlers für den Angeklagten W. in Höhe von 28.500 € und für den nichtrevidierenden Angeklagten D. in Höhe von 29.000 € angeordnet wird. In Höhe von 28.500 € haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 743
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner