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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 743

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 105/21, Beschluss v. 27.05.2021, HRRS 2021 Nr. 743


BGH 2 StR 105/21 - Beschluss vom 27. Mai 2021 (LG Hanau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 30. November 2020 wird als unbegründet verworfen mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgrund eines Zählfehlers für den Angeklagten W. in Höhe von 28.500 € und für den nichtrevidierenden Angeklagten D. in Höhe von 29.000 € angeordnet wird. In Höhe von 28.500 € haften die Angeklagten als Gesamtschuldner. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 743

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner