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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1221

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 180/20, Beschluss v. 06.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1221


BGH 2 ARs 180/20 2 AR 133/20 - Beschluss vom 6. Oktober 2020

Verwerfung der Anhörungsrüge.

§ 304 Abs. 4 Satz 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Antragstellers vom 4. September 2020 gegen den Beschluss des Senats vom 13. August 2020 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Ein Gehörsverstoß liegt nicht vor. Der Senat hat das Vorbringen des Antragstellers zur Kenntnis genommen und berücksichtigt. Gleichwohl war mit Blick auf § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO sein Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen. Der Senat hat auch keinen Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Antragsteller, dem der Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vor Erlass der angefochtenen Entscheidung des Senats zugeleitet worden war, nicht gehört worden wäre. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1221

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner