HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1205
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 94/20, Beschluss v. 06.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1205
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 1. November 2019 und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Der Antrag des Angeklagten vom 9. Januar 2020, ihm im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwältin L. aus G. beizuordnen, wird zurückgewiesen (vgl. auch Senat, Beschluss vom 10. Juli 2019 - 2 StR 181/19, juris Rn. 17).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1205
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner