HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 206
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 56/20, Beschluss v. 15.12.2020, HRRS 2021 Nr. 206
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juli 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Besetzungsrüge ist jedenfalls unbegründet, da die durch den Präsidiumsbeschluss vom 20. Dezember 2017 vorgenommene Zuweisung des Verfahrens rechtsfehlerfrei erfolgt ist und die dafür maßgeblichen Gründe umfassend und nachvollziehbar dokumentiert und dargelegt worden sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 206
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner