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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 880

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 469/20, Beschluss v. 27.05.2021, HRRS 2021 Nr. 880


BGH 2 StR 469/20 - Beschluss vom 27. Mai 2021 (LG Köln)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 10. Juli 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 251.782,35 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 880

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner