HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 497
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 378/20, Beschluss v. 04.08.2021, HRRS 2022 Nr. 497
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. April 2020 mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten E. wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten und die Angeklagte P. wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Außerdem hat es eine Einziehungsentscheidung hinsichtlich des Angeklagten E. getroffen. Die Revisionen der Angeklagten haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die von der Angeklagten P. erhobenen Verfahrensbeanstandungen kommt es nicht an.
1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der einzige Belastungszeuge, der deshalb in einem anderen Verfahren rechtskräftig zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilte B., die Nebenklägerin in ihrem Anwesen in F. und erbeutete dabei Bargeld, Schmuck und andere Wertgegenstände im Wert von ca. 1.300 €. Dabei kam es zu Schlägen auf den Kopf und ins Gesicht der Nebenklägerin, die auch gefesselt und geknebelt wurde und Todesangst verspürte.
Den Anstoß für die Tat hatte der in Fr. lebende Angeklagte E. gegeben, der B. angesprochen und für den Überfall gewonnen hatte. Tippgeberin war die mit dem Angeklagten E. bekannte Angeklagte P., die die Nebenklägerin aus ihrer Kindheit kannte und und vermutete, dass diese „vermögend“ sei.
Den Vorabend der Tat verbrachten die beiden Angeklagten und der Zeuge B. gemeinsam in einem Hotelzimmer. Dort besprachen E. und B. in Anwesenheit der Angeklagten P. Einzelheiten der Tatausführung. Am nächsten Morgen brachte E. die in F. wohnende Angeklagte nach Hause, bevor er B. im Hotel wieder abholte. Anschließend fuhr er diesen zur Wohnung der Nebenklägerin. Während B. die Tat alleine ausführte, wartete der Angeklagte E. zunächst in der Nähe. Nach der Tatbegehung trafen sich beide im F. Bahnhofsviertel und fuhren anschließend nach Fr. zurück.
b) Das Landgericht hat sich von der Täterschaft der Angeklagten, die sich zur Sache nicht eingelassen haben, im Wesentlichen auf Grund der Angaben des Zeugen B. überzeugt. Dessen Angaben seien glaubhaft. Dafür sprächen aussagepsychologische Realkennzeichen. Wesentlich seien insbesondere die Entstehung der Aussage und deren trotz kleinerer Abweichungen hohe Konstanz. Auch die im unteren Normbereich liegende Intelligenz des Zeugen und seine kombinierte Persönlichkeitsstörung hätten die Würdigung der Zeugenaussage nicht besonders erschwert.
2. Die den Feststellungen zugrundeliegende Überzeugungsbildung hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Es ist allein die Aufgabe des Tatrichters, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsrechtliche Überprüfung ist auf die Frage beschränkt, ob dem Tatrichter dabei Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht etwa dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist, namentlich dann, wenn sie nicht sämtliche Umstände, die dazu geeignet waren, die Entscheidung zu beeinflussen, in ihre Überlegungen einbezogen und wesentliche Feststellungen in der vorzunehmenden umfassenden Gesamtwürdigung nicht berücksichtigt hat (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21 juris Rn. 8; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - 2 StR 451/18, StV 2019, 317, 318; BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - 1 StR 385/16, juris Rn. 15; Urteil vom 3. Dezember 2015 - 4 StR 387/15, StV 2017, 538, 539; jeweils mwN). Besondere Darlegungs- und Begründungsanforderungen bestehen zudem in besonderen Beweislagen, etwa in Fällen, in denen der Tatnachweis im Wesentlichen durch belastende Angaben anderer Tatbeteiligter geführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Juli 2010 - 5 StR 156/10, StV 2011, 4) oder dann, wenn es sich bei dem Zeugen um eine problematische Persönlichkeit handelt oder seine Aussage inhaltliche Merkwürdigkeiten aufweist, die zur näheren Erläuterung drängen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - 5 StR 524/09, NStZ-RR 2010, 152, 153).
b) Gemessen daran leidet die der Überzeugungsbildung des Landgerichts zugrundeliegende Beweiswürdigung an durchgreifenden Rechtsfehlern. Sie ist lückenhaft, weil sie sich mit sich aufdrängenden Erwägungen nicht auseinandersetzt, eine nähere Darlegung der Angaben des Zeugen B. in seiner Beschuldigtenvernehmung und in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung vermissen lässt und die gebotene Gesamtwürdigung aller Einzelumstände hinsichtlich des alleinigen Belastungszeugen nicht vornimmt.
aa) Das Landgericht stützt sich bei seiner Ansicht, die Angaben des Zeugen B. seien glaubhaft, auch auf die Entstehungsgeschichte seiner Aussage. Dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich zwar entnehmen, dass sich der Zeuge (letztlich) freiwillig bei der Polizei in Fr. gemeldet und nach seiner Festnahme über seinen Verteidiger kurze Angaben zur Tat und zur Person der Angeklagten gemacht hat. Ausführungen dazu, warum dies aus Sicht der Strafkammer für die Glaubhaftigkeit der die Angeklagten belastenden Aussage des Zeugen B. spricht, finden sich in den Urteilsgründen aber nicht.
bb) Die Strafkammer sieht als wesentlich für die Beurteilung der Angaben des Zeugen B. auch - trotz kleinerer Abweichungen - die „doch hohe Konstanz“ seiner Aussage. Dabei nimmt sie eine E-Mail des Verteidigers des Zeugen an die Polizei, seine Beschuldigtenvernehmung im Ermittlungsverfahren, seine Angaben in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung sowie seine Aussage im zugrundeliegenden Verfahren in den Blick. Seine Angaben in der gegen ihn geführten Hauptverhandlung werden inhaltlich nicht mitgeteilt; was er in der Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei ausgesagt hat, wird nicht im Zusammenhang, sondern lediglich anhand der vom Landgericht festgestellten Abweichungen auszugsweise erörtert. Diese unzulängliche Mitteilung der Aussageinhalte genügt schon angesichts der Vielzahl der vom Landgericht selbst festgestellten Abweichungen, die auch das Kerngeschehen betreffen (Nichtauffinden eines Tresors und kurzzeitiges Verlassen der Wohnung während der Suche nach Beute), und mit Blick darauf, dass jegliche Einzelheiten zu seinen Angaben in der eigenen Hauptverhandlung fehlen, nicht, um dem Senat eine Überprüfung der Konstanz der Aussagen zu ermöglichen.
Hinzu kommt, dass das Landgericht bei seiner Würdigung der Konstanz der Angaben unter anderem auch die im Vorverfahren durch eine E-Mail an die Polizei übersandte Verteidigererklärung zugrunde gelegt und diese ausweislich der Urteilsgründe wie eine Sachverhaltsschilderung des Zeugen gewertet hat. Dies wird der Bedeutung dieser E-Mail nicht gerecht. Bei dieser Verteidigererklärung handelt es sich nicht um eine Aussage des Zeugen B. und nicht einmal um ein der gebräuchlichen Verteidigererklärung vergleichbares Informationsmittel, die ihrerseits lediglich geringen Beweiswert besitzt (vgl. Senat, Beschluss vom 17. März 2021 - 2 StR 359/20, NStZ 2021, 605, 606). Hier geht es um die Drittbelastung der Angeklagten durch eine frühere E-Mail-Äußerung des damaligen Verteidigers im Ermittlungsverfahren als Beweismittel zur Absicherung einer Aussage des Zeugen. Das Landgericht hätte die in elektronischer Form übersandte Mitteilung des Verteidigers nicht wie eine Aussage des damaligen Beschuldigten in einer Vernehmung behandeln dürfen.
cc) Bei einer der vom Landgericht festgestellten Abweichungen in den Angaben des Zeugen B. geht es darum, ob er während der Anwesenheit in der Wohnung der Nebenklägerin unter einem Bild einen Safe entdeckt, das Bild jedoch wieder über den Tresor gehängt hat, „weil es für ihn keinen Sinn gemacht habe“. Einer entsprechenden Aussage in seiner Beschuldigtenvernehmung vor der Polizei ist der Zeuge B. in der zugrundeliegenden Hauptverhandlung entgegengetreten und hat ausgesagt, er habe bei dem Überfall Fehler gemacht, sei zu hektisch gewesen und habe zum Beispiel den Tresor hinter dem Bild nicht gefunden. Auf Vorhalt der Angaben im Ermittlungsverfahren hat der Zeuge angegeben, er habe keine Ahnung, warum er dies gesagt habe und dass es „Quatsch“ sei. Er habe irgendetwas erzählen wollen und „keinen Bock mehr“ auf die Befragung durch die Polizei gehabt. Deswegen habe er die Sache mit dem Tresor gesagt. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Zeuge in der Hauptverhandlung - anders als in der Beschuldigtenvernehmung - hinsichtlich des Tresors die Wahrheit gesagt hat. Für eine absichtliche Falschaussage zu diesem Punkt sei ohnehin kein Motiv ersichtlich. Außerdem sei der Zeuge auch auf mehrfaches Nachfragen ohne Zögern bei dieser Version geblieben und habe gesagt, dass seine Angaben zum Tresor in der Beschuldigtenvernehmung „Quatsch“ seien. Dass der Zeuge damals wahrheitswidrig ausgesagt habe, lasse sich „vermutlich“ - so das Landgericht - dadurch erklären, dass er zuvor von seinem Verteidiger erfahren habe, dass es in der Wohnung einen Tresor gegeben habe.
Ungeachtet des Umstands, dass es sich - wie das Landgericht selbst schreibt („vermutlich“) - um eine bloße Vermutung des Gerichts handelt, die früheren Angaben zum Thema „Tresor“ seien damit zu erklären, dass der Zeuge durch seinen Verteidiger aus dem Akteninhalt von der Existenz des Tresors erfahren habe, weckt die von dem Zeugen eingeräumte Falschaussage im Ermittlungsverfahren Bedenken gegen die Richtigkeit der Aussage insgesamt. Das Landgericht hätte sich deshalb ausdrücklich mit der Frage befassen müssen, ob dessen Angabe, seine Aussage sei insoweit „Quatsch“ gewesen, Einfluss auf den Wahrheitsgehalt auch der übrigen Aussagenteile hat.
dd) Bei dem Zeugen B. handelt es sich ausweislich der Urteilsgründe um eine problematische Persönlichkeit; bei ihm liegen eine Intelligenzminderung und eine kombinierte Persönlichkeitsstörung mit emotional instabilen und dissozialen Anteilen vor, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auf dem Boden einer frühkindlichen Hirnschädigung entwickelt hat. Die inhaltliche Aussage des Zeugen selbst weist auffällige Besonderheiten auf, etwa was seine Angaben zum Tresor anbelangt oder was die Ergänzungen seiner im Ermittlungsverfahren gemachten Angaben (zu einem Geschlechtsverkehr der Angeklagten in seinem Beisein im Hotelzimmer in der Nacht vor der Tat oder zum zwischenzeitlichen Verlassen des Tatorts) betrifft, die allerdings aus der Sicht des Landgerichts die hohe Konstanz seiner Angaben nicht in Frage stellen sollen. Hinzu kommen eine Motivation zu einer Aussage, die zur Anwendung des § 46b StGB geführt hat, und Unsicherheiten beim Wiedererkennen der Angeklagten P. .
Das Landgericht befasst sich im Rahmen der Beweiswürdigung mit allen genannten Umständen, die geeignet sein können, Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Bekundungen dieses Zeugen zu wecken. Es legt zu jedem dieser Gesichtspunkte dar, aus welchen Gründen dieser die Überzeugung der Strafkammer von der Richtigkeit der Aussagen des Zeugen - soweit diese den Schuldspruch tragen - nicht erschüttert. Einzelne Erwägungen sind - wie dargelegt - bereits für sich genommen durchgreifend rechtsfehlerhaft; ob darüber hinaus weitere nicht unbedingt nahe liegende Überlegungen des Landgerichts, etwa zum Ausschluss einer vorsätzlichen Falschbelastung durch den (intelligenzgeminderten) Zeugen (der die Angeklagten bereits kurz nach seiner Festnahme und nicht erst nach Anklageerhebung belastet habe, was zu mehr Zeit für die Überprüfung seiner Angaben und bei einer Falschbelastung zu einem höheren Risiko der Aufdeckung geführt hätte) für sich genommen rechtlich bedenklich sind oder jedenfalls in ihrer Zielrichtung zu kurz greifen („mindere Intelligenz und kombinierte Persönlichkeitsstörung hätten die Würdigung der Aussage nicht besonders erschwert“) kann an dieser Stelle dahin stehen. Denn jedenfalls hat das Landgericht die gebotene Gesamtwürdigung dahin unterlassen, ob die einzelnen Umstände, die gegen den Wahrheitsgehalt der Angaben des Zeugen sprechen können, zumindest in ihrer Summe durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Bekundungen begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juni 2016 - 3 StR 85/16, juris Rn. 4).
3. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 497
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß