HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1387
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 334/20, Beschluss v. 28.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1387
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24. April 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die nicht ausgeführte Verfahrensrüge unzulässig ist (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1387
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner