HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 213
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 328/20, Beschluss v. 19.01.2021, HRRS 2021 Nr. 213
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Gießen vom 17. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 40 € gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, im Übrigen hat die umfassende Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 213
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner