HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1173
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 258/20, Beschluss v. 26.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1173
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1173
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner