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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1173

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 258/20, Beschluss v. 26.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1173


BGH 2 StR 258/20 - Beschluss vom 26. August 2020 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben.

2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1173

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner