HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1212
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 253/20, Beschluss v. 09.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1212
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. März 2020 wird aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1212
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner