hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1210

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 237/20, Beschluss v. 06.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1210


BGH 2 StR 237/20 - Beschluss vom 6. Oktober 2020 (LG Kassel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 11. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.200 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird, nachdem die Nachprüfung des Urteils im Übrigen auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1210

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner