HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 700
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 100/20, Beschluss v. 05.05.2020, HRRS 2020 Nr. 700
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 9. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Urteilstenor dahin klargestellt, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 12.290 Euro angeordnet wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 700
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner