HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1119
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, AK 52/19, Beschluss v. 18.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1119
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem nach allgemeinen Grundsätzen zuständigen Gericht übertragen.
Der Beschuldigte wurde in anderer Sache am 14. November 2018 vorläufig festgenommen und befindet sich seit dem 15. November 2018 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom selben Tag (2 BGs 906/18), zuletzt ersetzt durch den Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 7. Mai 2019 (2 OJs 32/18), ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls vom 7. Mai 2019 ist der Vorwurf, der Beschuldigte habe sich in der Zeit von 2013 bis 2015 in Syrien als Mitglied an der ausländischen terroristischen Vereinigung „Islamischer Staat [im Irak und in Großsyrien]" beteiligt, deren Zwecke und Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB) oder Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11, 12 VStGB) zu begehen, und durch dieselbe Handlung über Kriegswaffen sonst die tatsächliche Gewalt ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen (Kriegswaffenkontrollgesetz) beruht habe oder eine Anzeige nach § 12 Abs. 6 Nr. 1 oder § 26a dieses Gesetzes erstattet worden sei (§ 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Sätze 1 bis 3, § 52 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KrWaffKG i.V.m. Teil B Nr. 29 Buchst. a, c und Nr. 50 der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 KrWaffKG [Kriegswaffenliste]).
Der Senat hat mit Beschluss vom 5. Juni 2019 (AK 26/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor.
1. Wegen der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände und des Haftgrundes nimmt der Senat allgemein Bezug auf die Gründe seiner Haftfortdauerentscheidung vom 5. Juni 2019. Soweit angesichts der konkreten Beweislage, insbesondere der Einschätzung des Sachverständigen Dr. S. in seinem Gutachten vom 21. März 2019 (unter Nr. 3) zu den Zeiträumen etwaiger Mitgliedschaften, zweifelhaft sein kann, ob sich der Beschuldigte bereits ab dem Jahr 2013 in den „Islamischen Staat im Irak und in Großsyrien“ eingliederte oder gegebenenfalls erst im Jahr 2014, ist dies für die Frage der Haftfortdauer ohne Bedeutung. Die dem Beschuldigten zur Last liegenden Straftatbestände ändern sich dadurch nicht. Dass im Falle einer Verurteilung eine kürzere Dauer der Mitgliedschaft im Rahmen der Strafzumessung zu berücksichtigen wäre, führt hier angesichts der dann immer noch verbleibenden erheblichen Straferwartung weder bei der Einschätzung der Fluchtgefahr noch bei der Bewertung der Verhältnismäßigkeit zu einem anderen Ergebnis.
2. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen die Fortdauer der Untersuchungshaft (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO). Das Verfahren ist auch nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 5. Juni 2019 hinreichend gefördert worden. So sind nach Erstellung weiterer Behördengutachten zu identifizierenden Lichtbildvergleichen sowie waffenrechtlichen Bewertungen die polizeilichen Ermittlungen am 22. August 2019 weitestgehend abgeschlossen worden. Das Ergebnis einer am 1. August 2019 in Auftrag gegebenen ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme des Sachverständigen Dr. S. steht noch aus; der Eingang ist jedoch zeitnah zu erwarten. Die Generalstaatsanwaltschaft hat bereits angekündigt, dass im Anschluss daran unverzüglich Anklage erhoben werden könne.
3. Die Untersuchungshaft steht nach Abwägung zwischen dem Freiheitsgrundrecht des Beschuldigten einerseits sowie dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit andererseits derzeit nicht zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe außer Verhältnis (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hinblick auf die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft wird indes besonderes Augenmerk auf den - von der Generalstaatsanwaltschaft in Aussicht gestellten - zeitnahen Abschluss des Ermittlungsverfahrens zu legen sein. Der Senat geht davon aus, dass alsbald über eine Anklageerhebung entschieden und das Verfahren sodann weiterhin angemessen gefördert werden wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1119
Bearbeiter: Christian Becker