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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1117

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, AK 48/19, Beschluss v. 05.09.2019, HRRS 2019 Nr. 1117


BGH AK 48/19 - Beschluss vom 5. September 2019 (OLG Dresden)

Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus.

§ 121 Abs. 1 StPO; § 122 Abs. 4 S. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.

Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.

Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Dresden übertragen.

Gründe

I. Der Angeschuldigte befindet sich seit seiner Festnahme am 1. Oktober 2018 aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 28. September 2018 in Untersuchungshaft. Wegen eines der im Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs aufgeführten Vorwürfe war er bereits am 14. September 2018 vorläufig festgenommen worden und hatte sich aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Chemnitz nach § 127b Abs. 2 StPO vom 15. September 2018 bis zum 21. September 2018 in Haft befunden. Die Untersuchungshaft ist in der Zeit vom 25. Juli 2019 bis einschließlich 21. August 2019 zur Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen unterbrochen worden.

Gegenstand des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe zusammen mit den Mitangeschuldigten spätestens am 11. September 2018 die terroristische Vereinigung „Revolution Chemnitz“ gegründet, sich in der Folge an dieser als Mitglied beteiligt sowie tateinheitlich hierzu sich unter Mitführung gefährlicher Werkzeuge an Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die aus einer Menschenmenge heraus in einer die öffentliche Sicherheit gefährdenden Weise mit vereinten Kräften begangen werden, beteiligt (§ 129a Abs. 1, § 125 Abs. 1 Nr. 1, § 125a Satz 2 Nr. 2, § 52 StGB). Der Senat hat mit Beschluss vom 7. Mai 2019 (AK 13-14, 16-19/19, juris) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. Dabei hat er das dem Angeschuldigten im Sinne eines dringenden Tatverdachts angelastete Verhalten als Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser sowie als mitgliedschaftliche Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in einem weiteren - tatmehrheitlich verwirklichten - Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch gewertet. Ob sich der Angeschuldigte darüber hinaus wegen gefährlicher Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB strafbar gemacht hat, hat der Senat offengelassen. Unter dem 11. Juni 2019 hat der Generalbundesanwalt gegen den Angeschuldigten und andere Anklage zum Oberlandesgericht Dresden wegen Gründung einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit mit mitgliedschaftlicher Beteiligung an dieser Vereinigung sowie wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung in einem weiteren Fall in Tateinheit mit Landfriedensbruch erhoben. Das Oberlandesgericht hat mit Verfügung vom 24. Juli 2019 die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten.

II. Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft und ihrer Fortdauer über neun Monate hinaus liegen vor.

1. Hinsichtlich der Einzelheiten der Tatvorwürfe, der jeweils den dringenden Tatverdacht belegenden Umstände und der Haftgründe verweist der Senat auf die Ausführungen in der Haftfortdauerentscheidung vom 7. Mai 2019, die fortgelten.

2. Die besonderen Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Die Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil noch nicht zugelassen. Auch nach der Haftprüfung durch den Senat ist das Verfahren mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden. Bereits unter dem 11. Juni 2019 hat der Generalbundesanwalt Anklage zum Oberlandesgericht Dresden erhoben. Der Vorsitzende des 4. Strafsenats des Oberlandesgerichts hat am 24. Juni 2019 deren Zustellung verfügt und eine Frist zur Stellungnahme von sechs Wochen eingeräumt, die wegen Verhinderungen einzelner Verteidiger für alle Angeschuldigten auf den 20. August 2019 verlängert worden ist. Gleichzeitig hat der Vorsitzende mit den Verteidigern - vorbehaltlich einer Zulassung der Anklage - Termine für die Durchführung einer möglichen Hauptverhandlung ab dem 30. September 2019 abgesprochen.

3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht derzeit nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1117

Bearbeiter: Christian Becker