hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 975

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 575/19, Beschluss v. 23.06.2020, HRRS 2020 Nr. 975


BGH 2 StR 575/19 - Beschluss vom 23. Juni 2020 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. Juli 2019 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin berichtigt, dass der Angeklagte in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Aachen vom 1. Februar 2018 (69 KLs 20/17) der vorsätzlichen Körperverletzung und versuchten Nötigung schuldig ist.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 975

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner