HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 704
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 531/19, Beschluss v. 12.05.2020, HRRS 2020 Nr. 704
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 9. Juli 2019 wird aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Februar 2020 dargestellten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in Bulgarien erlittene Freiheitsentziehung auf die hier verhängte Strafe in der Weise angerechnet wird, dass ein Tag Auslieferungshaft zwei Tagen inländischer Haft entspricht.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 704
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner