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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 668

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 516/19, Beschluss v. 26.05.2020, HRRS 2020 Nr. 668


BGH 2 StR 516/19 - Beschluss vom 26. Mai 2020 (LG Aachen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.215 € sowie als Gesamtschuldnerin mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten H. in Höhe von 73.962,50 € angeordnet wird.

2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 668

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner