HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 668
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 516/19, Beschluss v. 26.05.2020, HRRS 2020 Nr. 668
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen die Angeklagte die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.215 € sowie als Gesamtschuldnerin mit dem nicht revidierenden Mitangeklagten H. in Höhe von 73.962,50 € angeordnet wird.
2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 668
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner