HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 970
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 468/19, Beschluss v. 08.07.2020, HRRS 2020 Nr. 970
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Juni 2019 werden mit der Maßgabe, dass gegen die Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen jeweils als Gesamtschuldner angeordnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 970
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner