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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 665

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 456/19, Beschluss v. 26.05.2020, HRRS 2020 Nr. 665


BGH 2 StR 456/19 - Beschluss vom 26. Mai 2020 (LG Darmstadt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 6. Mai 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte in Höhe des eingezogenen Wertes von Taterträgen von 153.000 € als Gesamtschuldner haftet.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 665

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner