HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 561
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 429/19, Beschluss v. 04.03.2020, HRRS 2020 Nr. 561
1. Der Antrag des Angeklagten S. auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren und Beiordnung des Rechtsanwalts K. aus G. wird zurückgewiesen, weil sein Rechtsmittel keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO, § 119 Abs. 1 ZPO).
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 24. April 2019 werden als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben haben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Der Angeklagte S. hat die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu erstatten.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 561
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner