HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1135
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 359/19, Beschluss v. 01.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1135
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. April 2019 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. September 2019 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 14.875 Euro angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1135
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner