HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1134
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 348/19, Beschluss v. 09.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1134
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Januar 2019 wird mit der Maßgabe, dass die Adhäsionsentscheidung im Zinsausspruch dahingehend geändert wird, dass Zinsen ab dem 17. Januar 2019 zu zahlen sind und hinsichtlich des weitergehenden Zinsantrages von einer Entscheidung abgesehen wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der angegriffenen Entscheidung aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1134
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner