HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 35
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 318/19, Beschluss v. 20.11.2019, HRRS 2020 Nr. 35
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Fulda vom 8. Mai 2019 wird mit der Maßgabe, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 340 € als Gesamtschuldner angeordnet wird, als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung im Übrigen aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 35
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner