HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 686
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 138/19, Beschluss v. 30.04.2019, HRRS 2019 Nr. 686
1. Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 29. Januar 2019 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die Einziehungsentscheidung entfällt.
2. Die weitergehende Revision des Beschuldigten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ein Messer eingezogen. Die Revision des Beschuldigten führt zur Aufhebung der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist das Rechtsmittel offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Einziehungsentscheidung des Landgerichts hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Im Sicherungsverfahren nach § 413 StPO können nur Maßregeln der Besserung und Sicherung angeordnet werden. Einziehungsentscheidungen als sonstige Maßnahmen im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommen bei schuldunfähigen Tätern dagegen allein im selbständigen Einziehungsverfahren gemäß § 435 StPO in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 76a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 StGB vorliegen. Der insoweit gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO erforderliche gesonderte Antrag ist nicht gestellt worden, so dass es für die Einziehung an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Zwar hat die Staatsanwaltschaft in ihrer dem Sicherungsverfahren zugrunde liegenden Antragsschrift darauf hingewiesen, dass das sichergestellte Messer der Einziehung unterliegt. Dieser Antrag genügt indes nicht den Anforderungen des § 435 Abs. 2 StPO an einen Antrag im selbständigen Einziehungsverfahren (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - 2 StR 127/18). Die Einziehungsanordnung hat deshalb zu entfallen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 686
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner