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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 153

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, StB 7/18, Beschluss v. 28.06.2018, HRRS 2019 Nr. 153


BGH StB 7/18 - Beschluss vom 28. Juni 2018

Durchsuchungsanordnung wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer terroristischen Organisation im Ausland (Verdachtsgrad; tatsächliche Anhaltspunkte; Verhältnismäßigkeit).

§ 102 StPO; § 105 StPO; § 129a StGB; § 129b StGB

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 27. November 2017 - 5 BGs 211/17 - wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Der Generalbundesanwalt führt gegen den Beschwerdeführer ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 27. November 2017 (5 BGs 211/17) die Durchsuchung der Person des Beschuldigten, der von ihm mitgeführten Sachen und der jeweils von ihm genutzten Räumlichkeiten der mit seiner Mutter und zwei Brüdern geteilten Wohnung nach näher umschriebenen Beweismitteln angeordnet. Die Durchsuchung ist am 21. Dezember 2017 vollzogen worden; die Durchsicht der aufgefundenen Papiere und Datenträger dauert noch an. Am 29. März 2018, eingegangen beim Bundesgerichtshof am 31. März 2018, hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung eingelegt.

Er beanstandet im Wesentlichen, dass bei Erlass des Beschlusses ein Anfangsverdacht nicht vorgelegen habe und die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Straftat nicht nach deutschem Recht strafbar sei. Der Ermittlungsrichter des Bundesgerichtshofs hat der Beschwerde mit Beschluss vom 3. April 2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung übersandt.

II.

Das Rechtsmittel erweist sich als unbegründet.

1. Die Voraussetzungen für den Erlass der Durchsuchungsanordnung (§§ 102, 105 StPO) sind gegeben.

a) Für die Zulässigkeit einer regelmäßig in einem frühen Stadium der Ermittlungen durchzuführenden Durchsuchung genügt der über bloße Vermutungen hinausreichende, auf bestimmte tatsächliche Anhaltspunkte gestützte konkrete Verdacht, dass eine Straftat begangen worden ist und der Verdächtige als Täter oder Teilnehmer an dieser Tat in Betracht kommt. Eines hinreichenden oder gar dringenden Tatverdachts bedarf es - unbeschadet der Frage der Verhältnismäßigkeit - nicht (st. Rspr.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. September 2006 - 2 BvR 1219/05, NJW 2007, 1443; BGH, Beschlüsse vom 18. Dezember 2008 - StB 26/08, NStZ-RR 2009, 142, 143; vom 12. August 2015 - StB 8/15, NStZ 2016, 370, 371).

b) Gemessen hieran liegen sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsuchung vor. Insbesondere besteht der Anfangsverdacht, dass der Beschwerdeführer sich an der Vereinigung „Sunzhensky Jaamat“, einer Unterorganisation des „Kaukasischen Emirats“, und damit an einer ausländischen terroristischen Vereinigung (§§ 129a, 129b StGB) als Mitglied beteiligte.

Es liegen hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich bei der maßgeblich vom Nordkaukasus aus agierenden Gruppierung „Kaukasisches Emirat“ hinsichtlich der insoweit geforderten Organisationsstruktur, Zielsetzung und Aktivitäten um eine ausländische terroristische Vereinigung (§ 129b Abs. 1 Satz 1, § 129a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 StGB) handelt. Diese ergeben sich aus dem Auswertebericht des Bundeskriminalamtes vom 10. August 2011, dem Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 24. April 2013 und einem Gutachten der Sachverständigen Dr. H. und Dr. L. vom 2. Dezember 2013. Danach hat sich die von radikalislamistischen Anschauungen geleitete Vereinigung zum Ziel gesetzt, die nordkaukasischen Republiken aus der Russischen Föderation auszugliedern und auf ihrem Gebiet einen Gottesstaat islamistischer Prägung unter Geltung der Scharia zu errichten. Zur Erreichung dieses Ziels unternahm die Vereinigung unter Inkaufnahme auch ziviler Opfer Anschläge in der gesamten Russischen Föderation. Die Gruppierung ist hierarchisch organisiert. Ihr steht ein als „Emir“ bezeichneter Anführer vor, bei dem es sich zur Zeit um Aliaskhab Kebekov alias Scheich Ali Abu Mukhammad handelt. Das vom „Kaukasischen Emirat“ beanspruchte Territorium ist in Gebiete unterteilt, in denen jedenfalls im Jahr 2012 jeweils mehrere Gruppen von Kämpfern („Jamaate“) bestanden. Dies stützt den Verdacht, dass es sich bei dem von Hinweisgebern der russischen Behörden benannten „Sunzhensky Jaamat“ um eine im Bezirk Sunzhensky der Republik Inguschetien agierende Kampfgruppe der Vereinigung „Kaukasisches Emirat“ handelt (vgl. Behördenzeugnis des Bundesnachrichtendienstes vom 21. Dezember 2016; vgl. auch Behördenzeugnis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vom 15. August 2017).

Es besteht auch ein Anfangsverdacht, dass der damals in diesem Bezirk lebende Beschwerdeführer sich an dieser Gruppierung als Mitglied beteiligte, wobei es insbesondere seine Funktion war, als Hilfsperson Lebensmittel, militärische Ausrüstung bzw. „Dienstkleidung“ und andere Gegenstände für die Kämpfer zu verschaffen und so die „Lebensfunktion“ der Vereinigung aufrecht zu erhalten. Konkrete Anhaltspunkte für diesen Verdacht ergeben sich aus den Auslieferungsunterlagen, die die russischen Behörden ihrem den Beschwerdeführer betreffenden Auslieferungsersuchen beigefügt haben. Danach betreiben die Ermittlungsbehörden der zur Russischen Föderation gehörenden Republik Inguschetien gegen den Beschwerdeführer ein - inzwischen bis zur Anklageerhebung gediehenes - Ermittlungsverfahren wegen Teilnahme an einer illegalen bewaffneten Formation. Zwar lagen diese Unterlagen zunächst in einer nahezu unverständlichen Übersetzung vor. Doch ist inzwischen eine sehr viel besser verständliche Übersetzung nachgeliefert worden, so dass sich ihr Inhalt nachvollziehen lässt. Auch wenn die vorgelegten „Beschlüsse“ über die Einleitung der Ermittlungen vom 5. April 2013, über die Ausschreibung zur Fahndung vom 5. Mai 2013 und zur Verhaftung vom 23. September 2014 sowie über die Erhebung der Anklage vom 6. Juli 2014 regelmäßig wenig mehr als den oben aufgeführten Vorwurf enthalten, ohne dies im Einzelnen mit Beweistatsachen zu belegen, lassen sich der Einleitungsverfügung immerhin der Tatzeitraum (seit Herbst 2012) und der Tatort (das Flachland des Rayon Suncha in der Republik Inguschetien) sowie - wenn auch allgemein umschrieben - die Tatbeiträge des Beschwerdeführers entnehmen. Insbesondere ergibt sich daraus auch, dass jedenfalls drei Zeugen den Beschwerdeführer als unter dem Decknamen „M.“ agierende Hilfsperson des „Sunzhensky Jaamat“ identifiziert haben, der den Kämpfern der Vereinigung Lebensmittel und andere Gegenstände lieferte. Dies genügt zur Umschreibung der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat und zur Annahme eines über bloße Vermutungen hinausgehenden, tatsachengestützten Anfangsverdachts. Dabei kommt es entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht darauf an, ob der Beschuldigte von der Vereinigung als Beschaffer auch von Waffen (so etwa die erste Übersetzung des Haftbefehls des Richters des Rayongerichts der Republik Inguschetien vom 23. September 2014: „kauft Waffen, Kriegssache und andere ... nötige Dinge“) oder lediglich von Nahrungsmitteln, „Dienstkleidung“, Hygieneartikeln und Kommunikationsmitteln (so die deutlich besser verständliche neue Übersetzung des Haftbefehls) eingesetzt war. Als Beteiligungshandlungen kommen alle Aktivitäten in Betracht, die die unmittelbaren Ziele der Vereinigung durchzusetzen helfen und somit Aufbau, Zusammenhalt oder Tätigkeit der Organisation fördern (LK/Krauß, StGB, 12. Aufl., § 129 Rn. 106 mwN). Selbst wenn die vorgelegten Dokumente den Verdacht einer Mitgliedschaft des Beschuldigten an der Vereinigung „Kaukasisches Emirat“ nicht belegen sollten, so wäre sein Verhalten jedenfalls als Unterstützung einer terroristischen Vereinigung zu werten. Denn insoweit genügt jede die Vereinigung als solche oder einzelne Mitglieder unterstützende Tätigkeit, die als Förderungshandlung an sich konkret wirksam, für die Organisation - und nicht nur für das einzelne Mitglied - objektiv nützlich ist und dieser mithin irgendeinen Vorteil bringt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Dezember 2017 - StB 18/17, NStZ-RR 2018, 72, 73 mwN; vom 28. Mai 2018 - 3 StR 490/17, juris Rn. 5).

2. Es ist deutsches Strafrecht anwendbar. Dies folgt jedenfalls aus § 129b Abs. 1 Satz 2 Variante 4 StGB, weil der Beschuldigte sich in Deutschland befindet (vgl. zum Strafanwendungsrecht nach § 129b Abs. 1 Satz 2 StGB: BGH, Beschluss vom 6. April 2017 - AK 11-13/17, juris Rn. 16; vgl. auch BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 35 f.). Im übrigen liegen auch die Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB vor.

Der Beschuldigte ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Die ihm vorgeworfenen Straftaten, die er auf dem Gebiet der Russischen Föderation begangen haben soll, sind am Tatort mit Strafe bedroht, da die „Teilnahme an einer bewaffneten Organisation, die durch kein Föderalgesetz vorgesehen ist“, nach Art. 208 Abs. 2 Variante 1 des russischen Strafgesetzbuches strafbar ist. Eine Auslieferung kommt nach der Entscheidung des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 7. Dezember 2016 wegen Vorliegens eines Auslieferungsverbots (politische Tat im Sinne des § 6 IRG) nicht in Betracht. Es liegt eine Ermächtigung des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz vom 4. Oktober 2017 zur strafrechtlichen Verfolgung von Taten des Beschuldigten im Zusammenhang mit der ausländischen terroristischen Vereinigung „Kaukasisches Emirat“ vor.

3. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist gewahrt. Die Durchsuchungsanordnung ist geeignet, zur Klärung des Tatverdachts beizutragen. Die Anordnung der Durchsuchung steht auch in einem angemessenen Verhältnis zur Stärke des bestehenden Tatverdachts.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 153

Bearbeiter: Christian Becker