HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 676
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, AK 22/18, Beschluss v. 17.05.2018, HRRS 2018 Nr. 676
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht München übertragen.
Der Angeschuldigte wurde am 24. Oktober 2017 aufgrund des Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Oberlandesgerichts München vom 23. Oktober 2017 (OGs 160/17) festgenommen und befindet sich seitdem in Untersuchungshaft.
Gegenstand des Haftbefehls ist der Vorwurf, der Angeschuldigte habe sich als strafrechtlich verantwortlicher Jugendlicher in der Zeit nach Vollendung seines 14. Lebensjahres bis August 2015 in Afghanistan als Mitglied an den „Taliban“ und damit an einer Vereinigung im Ausland beteiligt, deren Zwecke oder Tätigkeiten darauf gerichtet seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB), Völkermord (§ 6 VStGB), Verbrechen gegen die Menschlichkeit (§ 7 VStGB), Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) oder Straftaten gegen die persönliche Freiheit in den Fällen des § 239a oder des § 239b StGB zu begehen; daneben habe er in „mehreren“ rechtlich selbständigen Fällen tateinheitlich anderen dabei Hilfe geleistet, nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu anzusetzen, mit gemeingefährlichen Mitteln „mehrere“ Menschen zu töten, sowie die tatsächliche Gewalt über Kriegswaffen ausgeübt, ohne dass der Erwerb der tatsächlichen Gewalt auf einer Genehmigung nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz beruht habe; in einem weiteren Fall habe er tateinheitlich anderen dabei Hilfe geleistet, mit gemeingefährlichen Mitteln vier Menschen zu töten und zugleich nach ihrer Vorstellung von der Tat unmittelbar dazu anzusetzen, mit gemeingefährlichen Mitteln „mehrere“ Menschen zu töten, strafbar gemäß § 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2, §§ 211, 22, 23, 27, 52, 53 StGB, § 22a Abs. 1 Nr. 6 KWKG, §§ 1, 3 JGG.
Mit einer am 18. April 2018 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Anklageschrift hat die Generalstaatsanwaltschaft München wegen des im Haftbefehl aufgeführten Tatvorwurfs Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben.
Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus liegen vor.
1. Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich derjenigen Tatvorwürfe dringender Tatverdacht besteht, die über die dem Angeschuldigten zur Last gelegte Mitgliedschaft in einer ausländischen terroristischen Vereinigung hinausgehen. Insbesondere kann offen bleiben, wie viele Taten sich insoweit konkretisieren lassen. Denn der Angeschuldigte ist jedenfalls dringend verdächtig, sich mitgliedschaftlich an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt zu haben, und bereits dies trägt den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft.
a) Insoweit ist nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand im Sinne eines dringenden Tatverdachts von folgendem Sachverhalt auszugehen:
aa) Die in Afghanistan operierenden Taliban haben sich - von radikal-religiösen Anschauungen geleitet - zum Ziel gesetzt, die aktuelle Regierung zu stürzen, alle ausländischen Streitkräfte vom Gebiet Afghanistans zu vertreiben und auf dem gesamten Staatsgebiet einen islamischen Staat unter Geltung der Scharia als einziger Rechtsgrundlage zu errichten; dabei nehmen sie auch zivile Opfer in Kauf.
Die Vereinigung ist streng hierarchisch organisiert. An ihrer Spitze steht der uneingeschränkte politisch-religiöse Führer, der gleichzeitig auch militärischer Befehlshaber ist. Dabei handelte es sich zunächst um Mullah Mohammad Omar Mudjahed, der nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen entweder im Jahr 2013 oder 2015 starb. Sein Nachfolger Maulawi Akhtar Muhammad Mansur kam am 21. Mai 2016 bei einem amerikanischen Drohnenangriff im Grenzgebiet zwischen Afghanistan und Pakistan ums Leben. Aktueller Anführer der Organisation ist Maulawi Haibatallah Akhundzada, der von Sirajuddin Haqqani und Maulawi Muhammad Ya´qub (Sohn des ersten Führers Mullah Omar) vertreten wird.
In die Entschlussfassungen der Führung maßgeblich eingebunden ist ein Schura-Rat. Er besteht aus den - gegenwärtig etwa 22 - höchsten militärischen Kommandeuren und nichtmilitärischen Vertretern, von denen einzelne für verschiedene Aufgabenbereiche wie „Politik“, „Militär“, „Finanzen“, „Angelegenheiten der Gefangenen“ oder „Öffentlichkeitsarbeit“ verantwortlich sind. Dem Schura-Rat sind zudem zehn Kommissionen angegliedert, in denen über spezielle Themen beraten wird.
Die Taliban verfügen über eine Vielzahl von Kämpfern auf der untersten Hierarchieebene, die teilweise von lokalen Paschtunen-Stämmen organisiert sind und als Kampfverbände handeln. Für die Planung und Durchführung der militärischen Operationen, die Rekrutierung von Mudschahedin in Afghanistan und die Ausbildung der Kämpfer in Trainingslagern ist die Kommission für militärische Angelegenheiten zuständig, der die Militärführer aller afghanischen Provinzen angehören.
Zur Umsetzung ihrer Ziele begehen die Taliban - räumlich auf das Staatsgebiet von Afghanistan beschränkt - Selbstmordattentate, Minen- und Bombenanschläge, Entführungen, Geiselnahmen und gezielte Tötungen. Angriffsziele sind sowohl die ausländischen „Invasoren“, insbesondere die früheren ISAF-Kräfte, als auch die politischen und religiösen Führer des afghanischen Staates, die afghanische Armee sowie die Polizei. Bei den Aktionen der Taliban, die über moderne Waffen und Kommunikationsmittel verfügen, kommt es häufig auch zu zahlreichen Opfern unter der Zivilbevölkerung, die von den Taliban zu Propagandazwecken genutzt werden.
Die Taliban finanzieren sich auf lokaler Ebene sowohl durch Spenden und Sachmittel der örtlichen Stammesstrukturen und religiösen Gemeinschaften als auch durch kriminelle Aktivitäten wie Schmuggel, Schutzgelderpressungen und Entführungen. Auf überregionaler Ebene bildet neben Spenden aus dem In- und Ausland der Drogenhandel die Haupteinnahmequelle der Organisation.
- bb) Der Angeschuldigte schloss sich im Jahr 2011 den Taliban unter Eingliederung in deren Organisation an. Er war bis August 2015 in der afghanischen Stadt Sangin oder deren Umgebung für die Vereinigung tätig, indem er insbesondere die aktiven Kämpfer mit Essen und Getränken versorgte. Ihm war bewusst, dass er dadurch die Bestrebungen der Taliban förderte, und er wollte dies auch.
b) Der dringende Tatverdacht beruht im Hinblick auf die terroristische Vereinigung der Taliban auf den diesbezüglichen Auswerteberichten des Bundeskriminalamtes und dem Gutachten des Sachverständigen Dr. M. vom 19. März 2017. Hinsichtlich der Mitgliedschaft des Angeschuldigten in der Vereinigung Taliban und seiner Beteiligungshandlungen ergibt sich der dringende Tatverdacht aus seiner insoweit geständigen Einlassung vom 28. Februar 2018, mit der er seine entsprechenden Angaben gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Rahmen der gemäß § 25 AsylG durchgeführten Anhörung vom 18. November 2016 bestätigt hat.
c) Danach hat sich der Angeschuldigte mit hoher Wahrscheinlichkeit als Mitglied an einer ausländischen terroristischen Vereinigung beteiligt (§ 129a Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 129b Abs. 1 Sätze 1 und 2 StGB, §§ 1, 3 JGG).
Nach dem Stand der Ermittlungen ist mangels entgegenstehender Umstände davon auszugehen, dass der Angeschuldigte nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung reif genug war, das Unrecht seines Handelns einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Deutsches Strafrecht ist anwendbar (vgl. im Einzelnen BGH, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - AK 52/16, juris Rn. 33 ff.).
Die nach § 129b Abs. 1 Sätze 2 und 3 StGB erforderliche Ermächtigung hinsichtlich der terroristischen Vereinigung Taliban liegt vor.
2. Es besteht der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 72 JGG). Der Angeschuldigte hat im Falle seiner Verurteilung mit einer nicht unerheblichen Jugendstrafe zu rechnen. Dem daraus resultierenden Fluchtanreiz stehen keine hinreichenden fluchthindernden Umstände entgegen. Insbesondere verfügt der Angeschuldigte, der bis zu seiner Inhaftierung in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber untergebracht war, in Deutschland über keine persönlichen und sozialen Bindungen. In Anbetracht dessen ist zu erwarten, dass sich der Angeschuldigte, sollte er in Freiheit gelangen, dem weiteren Strafverfahren durch Flucht entziehen wird.
Zumindest besteht die Gefahr, dass die Ahndung der Tat ohne die weitere Inhaftierung des Angeschuldigten vereitelt werden könnte, so dass die Fortdauer der Untersuchungshaft auch bei der gebotenen restriktiven Auslegung der Vorschrift (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 37 mwN) daneben auf den Haftgrund der Schwerkriminalität (§ 112 Abs. 3 StPO) zu stützen ist. Eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder andere Maßnahmen (§ 72 Abs. 1 Sätze 1 und 3, Abs. 4, § 71 JGG) sind nicht geeignet, den Zweck der Untersuchungshaft in gleicher Weise zu erfüllen. Der Erlass eines Unterbringungsbefehls gemäß § 71 Abs. 2 JGG oder eine mit Auflagen nach § 116 StPO, § 2 Abs. 2 JGG verbundene Haftverschonung kommen nicht in Betracht. Diese Maßnahmen erfordern die Gewissheit, dass der Betroffene für sie zugänglich ist; davon kann im Hinblick auf den Angeschuldigten nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Heime der Jugendhilfe sind zudem nicht in gleicher Weise fluchtsicher wie Jugendhaftanstalten.
3. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft gemäß § 121 Abs. 1 StPO liegen vor. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang der Ermittlungen haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen.
Nach der Festnahme des Angeschuldigten mussten die bei der Durchsuchung seines Wohnraums aufgefundenen Gegenstände ausgewertet werden, insbesondere sein Mobiltelefon und zwei SIMarten. Die Auswertung der Datenträger nahm mehrere Monate in Anspruch. Zeitaufwändig waren zudem - letztlich erfolglose - Versuche, zwei von dem Angeschuldigten benannte Personen als Zeugen ausfindig zu machen.
Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen am 29. März 2018 hat die Generalstaatsanwaltschaft München mit einer am 18. April 2018 beim Oberlandesgericht München eingegangenen Anklageschrift Anklage gegen den Angeschuldigten erhoben. Die Zustellung der Anklageschrift ist unter dem 24. April 2018 verfügt worden.
Vor diesem Hintergrund ist das Verfahren bislang mit der in Haftsachen gebotenen Beschleunigung geführt worden.
4. Schließlich steht der weitere Vollzug der Untersuchungshaft derzeit auch noch nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der im Falle der Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO). Der Senat geht allerdings davon aus, dass zeitnah über die Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung entschieden werden und - im Falle der Eröffnung des Hauptverfahrens - die Hauptverhandlung beginnen wird.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 676
Bearbeiter: Christian Becker