HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 357
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 ARs 57/18, Beschluss v. 28.02.2018, HRRS 2018 Nr. 357
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache ist das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen zuständig.
Die Voraussetzungen für die Abgabe des Verfahrens gemäß § 42 Abs. 3 Satz 1 JGG durch das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Krefeld an das Amtsgericht - Jugendschöffengericht - Essen liegen vor. Zweckmäßigkeitserwägungen stehen dem aus Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts nicht entgegen.
HRRS-Nummer: HRRS 2018 Nr. 357
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner