HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 454
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 574/18, Beschluss v. 27.02.2019, HRRS 2019 Nr. 454
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 10. August 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte für den gegen ihn angeordneten Einziehungsbetrag von 3.366,38 Euro in Höhe von 2.244,25 Euro als Gesamtschuldner haftet.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes und wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm gegenüber als Gesamtschuldner die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.199,06 Euro und - im Hinblick auf Fall II. 2 der Urteilsgründe - die Einziehung von Wertersatz in Höhe von weiteren 3.366,38 Euro angeordnet. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung sachlichen Rechts gerügt wird, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Entscheidung über die gesamtschuldnerische Einziehung von Wertersatz in Höhe von 1.199,06 Euro hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Soweit das Landgericht gegenüber dem Angeklagten die Einziehung von Wertersatz in Höhe von (weiteren) 3.366,38 Euro angeordnet hat, bedarf diese Entscheidung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Januar 2019 dargelegten Gründen der Ergänzung um die Anordnung einer gesamtschuldnerischen Haftung des Angeklagten in Höhe von 2.244,25 Euro.
Der Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt:
„Nach den Feststellungen entkam der Angeklagte nach dem Überfall auf einen R. -Getränkemarkt in A. am 19.12.2017 mit einem Geldbetrag in Höhe von 3366,38 Euro, wobei der Angeklagte und die Mittäter M. R. und M. H. die Tatbeute zu gleichen Teilen aufteilen wollten. Nach dem festgestellten Sachverhalt ist davon auszugehen, dass die Tatbeute entsprechend dieser Vereinbarung auch aufgeteilt worden. Danach hatten die M. R. und M. H. als Mittäter Mitverfügungsgewalt an einem Teilbetrag in Höhe von jeweils 1122,12 Euro. Sie haften danach für diesen Teilbetrag jeweils als Gesamtschuldner, was im tatrichterlichen Urteil gegen den Angeklagten ausdrücklich anzuordnen ist. Damit wird ermöglicht, dass den Beteiligten das aus der Tat Erlangte entzogen wird, aber zugleich verhindert, dass dies mehrfach erfolgt (vgl. Senat, Beschluss vom 11. September 2018 - 2 StR 305/18).“
Dem kann sich der Senat nicht verschließen. Um jedwede Beschwer des Angeklagten auszuschließen, versteht der Senat den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ebenfalls dahin, dass die beiden Mitangeklagten anteilig Mitverfügungsgewalt an der vom Angeklagten vereinnahmten Beute erlangten.
3. Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 454
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner