HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1136
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 540/18, Beschluss v. 01.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1136
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Mai 2018 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Adhäsionsausspruch dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte auf das dem Nebenkläger zuerkannte Schmerzensgeld Zinsen erst ab dem 4. Mai 2016 zu zahlen hat. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1136
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner