HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 269
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 2 StR 391/18, Beschluss v. 12.02.2019, HRRS 2019 Nr. 269
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2018 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 110.257,93 € gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 269
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner